Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen 2025

Excellentum Human Capital Solutions B.V.

Graaf Engelbertlaan 75

4837 DS Breda

info@excellentum.nl

HANDELSKAMMER: 65583906

Nachfolgend bezeichnet als: Excellentum

 

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

  1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe im folgenden Sinne verwendet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist:

–  Jahresgehalt: das feste Jahresgehalt (12 Monate) eines Bewerbers,
einschließlich Urlaubsgeld. Das Jahresgehalt umfasst für die Zwecke der
dieses Abkommens, darüber hinaus jede fest vereinbarte 13. und/oder
14. Monat.
Kundedie (juristische) Person, die entweder für sich selbst oder für 
Dritte, denen Excellentum eine Anordnung erteilt (hat) oder denen eine
Angebot angesprochen wird;
Vereinbarungeine mündliche, schriftliche oder elektronische Vereinbarung
zwischen Excellentum und dem Kunden zur Durchführung von
Aufträge von Excellentum zu einem vom Kunden zu zahlenden Preis.
Shortlist: die Liste der Bewerber, die vom Auftraggeber befragt werden sollen.  

 

Artikel 2 Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Kostenvoranschläge und Verträge zwischen Excellentum und einem Kunden, auf die Excellentum diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat.
  2. Diese Bedingungen gelten auch für alle Verträge mit Excellentum, deren Ausführung die Mitwirkung von Dritten erfordert.
  3. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
  4. Der Geltung etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.
  5. Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen in vollem Umfang anwendbar. Excellentum und der Kunde werden sich dann beraten, um neue Klauseln zu vereinbaren, die die ungültigen oder aufgehobenen Klauseln ersetzen, wobei der Zweck und die Tragweite der ursprünglichen Klausel so weit wie möglich berücksichtigt werden.
  6. Ein Kunde, der einmal zu diesen Bedingungen einen Auftrag erteilt hat, erklärt sich stillschweigend mit der Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf künftige Aufträge einverstanden.

 

Artikel 3 Angebote und Ausschreibungen

  1. Alle Angebote sind unverbindlich, es sei denn, im Angebot ist eine Frist für die Annahme angegeben.
  2. Die Preise in den genannten Angeboten und Kostenvoranschlägen verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben sowie der im Rahmen des Vertrags anfallenden Kosten, sofern nicht anders angegeben.
  3. Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen.

Artikel 4 Abschluss des Abkommens

  1. Ein Auftrag kommt dadurch zustande, dass Excellentum die ihr übertragenen Arbeiten mündlich, schriftlich oder elektronisch annimmt oder mit der Ausführung des Auftrags in einer dem Auftraggeber bekannten Weise beginnt.
  2. Änderungen der Bestellung gegenüber dem Angebot sind nur gültig, wenn sie schriftlich oder elektronisch vereinbart wurden.
  3. Alle Verträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, die Art des Vertrages oder die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.


Artikel 5 Durchführung des Abkommens

  1. Excellentum führt den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen und gemäß den Anforderungen der guten fachlichen Praxis aus. Dies alles auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bekannten Stands der Wissenschaft. 
  2. Der Kunde sorgt dafür, daß Excellentum alle Daten, die Excellentum als notwendig bezeichnet oder die der Kunde vernünftigerweise als notwendig für die Ausführung des Vertrages ansehen muß, rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Wenn die für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Daten Excellentum nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, hat Excellentum das Recht, die Ausführung des Vertrages auszusetzen und/oder die sich aus der Verzögerung ergebenden Mehrkosten nach Maßgabe von Excellentum zu berechnen.

 

Artikel 6 Änderung des Abkommens

  1. Stellt sich während der Ausführung des Vertrags heraus, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung notwendig ist, die auszuführenden Arbeiten zu ändern oder zu ergänzen, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache entsprechend anpassen.
  2. Einigen sich die Parteien darauf, daß der Vertrag geändert oder ergänzt wird, kann sich dies auf den Zeitpunkt der Ausführung auswirken. Excellentum wird den Kunden so schnell wie möglich darüber informieren.
  3. Wenn die Änderung oder Ergänzung des Vertrages finanzielle und/oder qualitative Folgen hat, informiert Excellentum den Kunden im Voraus.
  4. Wurde ein Festhonorar vereinbart, so gibt Excellentum an, inwieweit die Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung zu einer Überschreitung dieses Honorars führt.
  5. Änderungen des Auftrags durch den Auftraggeber, einschließlich Änderungen des Stellenprofils, können als Erteilung eines neuen Auftrags angesehen werden.

Artikel 7 Vertragsdauer; Leistungszeitraum

  1. Der Vertrag zwischen Excellentum und einem Kunden wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, aus der Natur des Vertrages ergibt sich etwas anderes oder die Parteien vereinbaren ausdrücklich und schriftlich etwas anderes.
  2. Ist innerhalb der Vertragslaufzeit eine Frist für die Erledigung bestimmter Tätigkeiten vereinbart worden, so handelt es sich dabei niemals um eine Frist. Bei Überschreitung der Frist hat der Kunde Excellentum daher schriftlich in Verzug zu setzen und Excellentum eine angemessene Frist einzuräumen, um den Auftrag noch auszuführen/abzuschließen.

 

Artikel 8 Honorar

  1. Das Honorar von Excellentum wird pro Auftrag berechnet und setzt sich aus zwei Teilen zusammen: einem Anfangshonorar bei Vertragsunterzeichnung und einem prozentualen Anteil (oder Festhonorar) des für die zu besetzende Stelle geltenden oder gegebenenfalls vom Kunden festgelegten Jahresgehalts. Das Honorar von Excellentum wird auf der Grundlage des Jahresgehalts für eine Vollzeitstelle berechnet, einschließlich der entsprechenden Festbezüge. Das Ersthonorar ist nicht rückzahlbar, wird aber bei erfolgreicher Vermittlung mit dem Vermittlungshonorar verrechnet.
  1. Für jeden von Excellentum vorgestellten Kandidaten, der innerhalb von 18 Monaten nach der Vorstellung durch Excellentum einen Arbeitsvertrag mit dem Kunden abschließt oder anderweitig eine Tätigkeit für den Kunden ausübt, auch wenn es sich um eine andere Stelle handelt als die, auf die sich der ursprüngliche Auftrag bezog, ist der Kunde verpflichtet, Excellentum die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
  2. Wird aus einem Auftrag mehr als ein Kandidat an den Auftraggeber oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vermittelt, so schuldet der Auftraggeber Excellentum ein Honorar pro Vermittlung für die zweite und alle weiteren Vermittlungen, die innerhalb von 18 Monaten nach der ersten Vermittlung erfolgen. Das Honorar beträgt dann 75% des vereinbarten Honorars.
  3. Beschließt der Mandant, den Auftrag zurückzuziehen, gleichgültig aus welchem Grund, so schuldet er 75% des Honorars zum Zeitpunkt des Rücktritts.
  4. Entscheidet sich der Kunde während der Exklusivitätsfrist des Auftrags, einen nicht von Excellentum vorgestellten Kandidaten einzustellen, schuldet er Excellentum 75% des vollen vereinbarten Honorars. 
  5. Für eine wesentliche Änderung während eines bereits laufenden Auftrags wird eine Gebühr von 2.500 € erhoben. 
  6. Das Mindesthonorar für jeden Auftrag beträgt immer 13.000 €.


Artikel 9 Ausschließlichkeit

  1. Für jeden Auftrag, den Excellentum durchführt, gilt eine Standard-Exklusivitätsfrist von 2 Monaten ab dem Datum der Unterzeichnung des Angebots. Wenn sich Kandidaten während dieser Zeit direkt beim Kunden melden, werden sie an Excellentum verwiesen. Während dieses Zeitraums darf der Kunde keine ähnlichen oder vergleichbaren Aufträge an Dritte vergeben.

Artikel 10 Zahlung

  1. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in der von Excellentum angegebenen Weise und in der Währung zu erfolgen, in der die Rechnung vorgelegt wurde. Einwände gegen die Höhe der Rechnungen setzen die Zahlungspflicht nicht aus.
  2. Nach Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist befindet sich der Kunde von Rechts wegen in Verzug. Der Kunde schuldet dann Zinsen in Höhe von 1% pro Monat, es sei denn, der gesetzliche Handelszinssatz ist zu diesem Zeitpunkt höher; in diesem Fall gilt der gesetzliche Handelszinssatz. Die fälligen Zinsen werden ab dem Zeitpunkt des Verzugs des Kunden bis zum Zeitpunkt der Zahlung des Gesamtbetrags berechnet.
  3. Im Falle der Liquidation, des Konkurses, der Pfändung oder des Zahlungsaufschubs des Auftraggebers werden die Forderungen von Excellentum gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig und zahlbar.


Artikel 11 Prüfung, Beschwerden

  1. Beanstandungen der ausgeführten Arbeiten oder des in Rechnung gestellten Preises sind Excellentum vom Kunden so schnell wie möglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Feststellung und in jedem Fall spätestens 14 Tage nach Abschluss der betreffenden Arbeiten schriftlich mitzuteilen, andernfalls verfällt jeglicher Anspruch.
  2. Die Inverzugsetzung sollte eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit Excellentum in der Lage ist, angemessen zu reagieren.
  3. Wenn die nachträgliche Ausführung der vereinbarten Arbeiten nicht mehr möglich oder sinnvoll ist, haftet Excellentum nur innerhalb der Grenzen von Artikel 14.


Artikel 12 Beendigung

  1. Jede Partei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen.
  2. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch den Kunden hat Excellentum Anspruch auf Schadensersatz. Darüber hinaus ist der Kunde dann verpflichtet, die Rechnungen für die bis dahin geleisteten Arbeiten zu begleichen (siehe auch Artikel 8).
  3. Wird der Vertrag von Excellentum vorzeitig gekündigt, wird Excellentum in Absprache mit dem Kunden dafür Sorge tragen, dass noch zu erbringende Leistungen auf Dritte übertragen werden, es sei denn, die der Kündigung zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände sind dem Kunden zuzurechnen.
  4. Wenn die Übertragung des Werks zusätzliche Kosten für Excellentum mit sich bringt, werden diese dem Kunden in angemessener Weise in Rechnung gestellt.

Artikel 13 Aussetzung und Auflösung

  1. Excellentum ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn:
    - der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht vollständig nachkommt.
    - Excellentum nach Vertragsabschluss Umstände bekannt geworden sind, die berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Besteht begründeter Anlass zu der Befürchtung, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nur teilweise oder nicht ordnungsgemäß nachkommen wird, ist eine Aussetzung nur in dem Umfang zulässig, wie es der Mangel rechtfertigt.
  2. Excellentum ist ferner berechtigt, den Vertrag aufzulösen (auflösen zu lassen), wenn Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit nicht mehr verlangt werden können, oder wenn andere Umstände eintreten, die die unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zumutbar machen.
  3. Wird der Vertrag aufgelöst, werden die Forderungen von Excellentum gegenüber dem Kunden sofort fällig und zahlbar. Wenn Excellentum die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aussetzt, behält sie ihre gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.
  4. Excellentum behält immer das Recht, Schadenersatz zu fordern.

 

Artikel 14 Haftung

  1. Excellentum haftet nur für unmittelbare Schäden des Kunden, die sich unmittelbar aus der nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgten Ausführung des Auftrags ergeben.
  2. Wenn und soweit ein rechtswidriges Verhalten von Excellentum vorliegen würde, haftet es nur bei nachweisbarem Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit (grobe Fahrlässigkeit).
  3. Excellentum haftet niemals für Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn.
  4. Excellentum haftet in keinem Fall für Schäden, die dem Kunden infolge der Ausführung des Auftrags auf ausdrücklichen Wunsch oder auf Anweisung des Kunden entstehen, es sei denn, Excellentum hat es versäumt, den Kunden über die ihr im Voraus bekannten Mängel zu informieren.
  5. Die Haftung von Excellentum ist auf einen Betrag begrenzt, der nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum vereinbarten Preis steht, höchstens jedoch auf das vereinbarte oder vernünftigerweise zu erwartende Honorar für die vollständige Ausführung des Vertrags. Abweichend von den Bestimmungen im vorigen Satz ist die Haftung bei einem Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als drei (3) Monaten ferner auf den Teil des Honorars beschränkt, der für die letzten drei (3) Monate zu zahlen ist.
  6. Wenn und soweit ein Auftrag die Erteilung von Ratschlägen betrifft, hat Excellentum eine auf dem Vertrag beruhende Verpflichtung zur Erbringung von Mitteln. Ergebnisgarantien gelten bei der Erteilung von Ratschlägen nicht als gegeben. Excellentum kann nicht haftbar gemacht werden, wenn kein Ergebnis erzielt wird, was ausdrücklich die Situation einschließt, in der sich (im Nachhinein) herausstellt, dass der von Excellentum vorgestellte und vom Kunden eingestellte Kandidat nicht funktioniert.


Artikel 15 Entschädigungsleistungen

  1. Der Kunde stellt Excellentum von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Ausführung eines Auftrages durch Excellentum ergeben, wozu ausdrücklich, aber nicht ausschließlich, gehören.
  2. Stellt der Kunde Excellentum Informationsträger, elektronische Dateien oder Software etc. zur Verfügung, garantiert der Kunde, dass die Informationsträger, elektronischen Dateien und/oder Software frei von Viren und Mängeln sind.

 


Artikel 16 Bürgschaft 

1 Die Garantiezeit beträgt 3 Monate ab dem Datum des Beschäftigungsbeginns bei einem befristeten Vertrag und 6 Monate bei einem unbefristeten Vertrag. Excellentum stellt im Falle einer Inanspruchnahme der Garantieklausel maximal 2 neue Kandidaten kostenlos zur Verfügung - dies gilt nur im Falle einer vorzeitigen Kündigung durch den Kunden. Gezahlte Vermittlungsgebühren werden nicht zurückerstattet.

2 Excellentum ist dazu nicht verpflichtet, wenn die Arbeit ohne Verschulden der Kandidatin abgebrochen wird. Dies ist zumindest - aber nicht ausschließlich - der Fall bei Schwangerschaft, Krankheit oder betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten.

3 Der Kunde kann diese Garantie nicht in Anspruch nehmen, wenn er die ihm von Excellentum zugesandten Rechnungen nicht innerhalb der festgelegten Zahlungsfristen bezahlt hat.

Artikel 17 Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen ihrer Vereinbarung voneinander oder aus anderen Quellen erhalten haben, vertraulich zu behandeln, es sei denn, Excellentum ist aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder eines Gerichtsurteils verpflichtet, vertrauliche Informationen an einen (oder mehrere) Dritte(n) weiterzugeben. Eine Information gilt als vertraulich, wenn sie von der Gegenpartei mitgeteilt wurde oder wenn sich dies aus der Art der Information ergibt.

 

Artikel 18 Geistiges Eigentum und Urheberrecht

  1. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich Excellentum die Rechte und Befugnisse vor, die Excellentum gemäß dem Copyright Act 1912 zustehen.
  2. Alle von Excellentum zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Berichte, Ratschläge, Verträge, Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Software usw. sind ausschließlich zur Verwendung durch den Kunden bestimmt und dürfen vom Kunden ohne vorherige Zustimmung von Excellentum weder vervielfältigt noch veröffentlicht oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden, es sei denn, aus der Art der zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich etwas anderes.
  3. Excellentum behält sich das Recht vor, die bei der Durchführung der Arbeiten gewonnenen Erkenntnisse für andere Zwecke zu nutzen, sofern keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.

 

Artikel 19 Rechtsstreitigkeiten

  1. Alle Streitigkeiten, die sich aus der Ausführung eines Auftrags ergeben oder damit zusammenhängen, werden dem zuständigen Gericht des Bezirks vorgelegt, in dem Excellentum seinen Sitz hat. Excellentum hat jedoch das Recht, den Streitfall dem nach dem Gesetz zuständigen Richter vorzulegen.
  2. Die Parteien werden erst dann ein Gericht anrufen, wenn sie alle Anstrengungen unternommen haben, einen Streitfall einvernehmlich beizulegen.


Artikel 20 Anwendbares Recht

  1. Auf jeden Vertrag zwischen Excellentum und dem Kunden findet niederländisches Recht Anwendung. Für Streitigkeiten ist das Gericht in Breda zuständig.


Artikel 21 Änderung, Auslegung und Verortung der Bestimmungen und Bedingungen

  1. Bei der Auslegung von Inhalt und Umfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets der niederländische Text maßgebend.
  2. Eine Bestellung unterliegt immer der zuletzt hinterlegten Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Excellentum.